Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Dezember 2003
§ 65

§ 65 – Stationäre Pflege

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 haben Anspruch auf Pflege in stationären Einrichtungen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalls nicht in Betracht kommt. Der Anspruch auf stationäre Pflege umfasst auch Betreuungsmaßnahmen; § 64b Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

Kurz erklärt

  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 haben Anspruch auf stationäre Pflege.
  • Stationäre Pflege ist erforderlich, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist.
  • Der Anspruch gilt auch für besondere Einzelfälle, in denen andere Pflegeformen nicht geeignet sind.
  • Stationäre Pflege umfasst auch Betreuungsmaßnahmen.
  • Es gelten die Regelungen aus § 64b Absatz 2 entsprechend.